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Traversen



Anschlagen mit Traversen


Die Neigungswinkel von zwei Strängen eines Anschlaggeschirrs dürfen 60° nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieses Winkels wird die Belastung auf den Einzelstrang größer als die insgesamt von der Last ausgehende Kraft. Durch die Verwendung von Traversen kann mit kleiner Hubhöhe auch in niedrigen Hallen angeschlagen werden. Die Neigungswinkel der Anschlagmittel können dadurch bei langen Lasten verringert oder ganz aufgehoben werden.

Last unter unzulässigem Neigungswinkel
unzulässiger Neigungswinkel ß>60°
richtiges Anlaschen der Last mit Traverse
richtiges Anschlagen mit Traverse


Unter Traversen muß die Last so unterfangen sein, daß sie sich nicht übermäßig durchbiegt und ein Herausschießen der Last oder von Einzelteilen verhindert wird.

Anschlagen mit umgekehrtem Neigungswinkel. Die Anschlagmittel können unter der Last herausrutschen
Der Schwerpunkt der Last ist nicht mittig unter der Traverse. Die Traverse hängt schief, die Last kann aus den Anschlagmitteln rutschen.
Richtiges Anschlagen: Die Stränge hängen senkrecht.


Lasttraverse mit falsch angeschlagener Last Lasttraverse mit falsch angeschlagener Last Lasttraverse mit falsch angeschlagener Last


Falsch angelascht
Falsch angelascht
Richtig angelascht


Das Eigengewicht der Traverse muß auf dem Typenschild einer Traverse angegeben sein. Entsprechend dem Eigengewicht der Traverse reduziert sich das höchstmögliche Gewicht der Last.

Vorschriften für Traversen


Bei der Entwicklung, Konstruktion und Produktion von Traversen werden folgende Vorschriften und Normen berücksichtigt: Die DIN EN 13155 „Lose Lastaufnahmemittel“ fordert Sicherheitsvorkehrungen und/oder Maßnahmen um Gefährdungen beim Einsatz von Traversen zu vermeiden und gibt Prüfverfahren vor, die für Blechklemmen, Vakuumheber, Lasthebemagnete, Prüfverfahren für Traversen, Krangabeln, Klemmen bindend sind.
Die DIN 15428 „Lastaufnahmemittel, Einrichtungen, technische Lieferbedingungen“ klärt die Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Lastaufnahmemitteln wie Traversen.
Die DIN 15018 „Krane“ regelt die Grundsätze für die Berechnung und die bauliche Durchbildung und Ausführung von Stahltragwerken. So muss der Hersteller für die Produktion von geschweißten Traversen den „Großen Eignungsnachweis“ nach DIN 18 800 Teil 7, sowie die nach diesen Normen erforderlichen Fachkräfte und Einrichtungen besitzen. Diese Bestimmung greift auch im Falle von Reparaturen, die nur vom Hersteller selbst oder von Firmen mit entsprechendem Nachweis durchgeführt werden dürfen.
Für den Einsatz der Werkstoffe von Traversen findet die DIN EN 10 025 „Warmgewalzte Erzeugnissen aus unlegierten Baustählen“ Berücksichtigung.
Nach den Bestimmungen der BGR 500 „Lastaufnahmemittel“ müssen Traversen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Grundlage für diese Prüfung ist die DIN 15409 „Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Überwachung im Gebrauch“.
Rosinski berät Sie gerne bei der Auswahl der richtigen Betriebsmittel.
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